Satzung der Liberalen Arbeitnehmer Sachsen e.V.

LIBERALE ARBEITNEHMER LANDESVERBAND SACHSEN

Satzung / Beitragsordnung 03/2010

S A T Z U N G
Im Rahmen ihrer Mitgliederversammlung am 11.02.2006 in Chemnitz haben die Liberalen Arbeitnehmer Sachsen folgende Satzung beschlossen.

I. RECHTSNATUR, ZWECK, MITGLIEDSCHAFT

§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz
(1) Die Liberalen Arbeitnehmer Sachsen e.V. sind ein parteiunabhängiger dem liberalen Gedankengut nahestehender Verein.
(2) Der Verein führt den Namen „Liberale Arbeitnehmer Sachsen e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Chemnitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen von Arbeitnehmern im Geiste liberaler Tradition durch Einflussnahme auf Entscheidungsprozesse in Politik und Gesellschaft.
(2) Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates.
(3) Der Verein ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organen, Parteien und Religionsgemeinschaften.
(4) Der Verein fördert und vertritt die sozialen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck stellt der Verein Bildungs- und Beratungsleistung zur Verfügung.
(5) Der Verein fördert und unterstützt die Betätigung seiner Mitglieder als Betriebsräte.

§ 3 Die Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und dem liberalen Gedankengut nahe steht.
(2) Bestehen darf keine Mitgliedschaft in einer Organisation, deren Zwecke und Ziele mit den Grundsätzen und Bestrebungen der liberalen Arbeitnehmer in einem unvereinbaren Widerspruch stehen.

§ 4 Erwerb und Führung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben.
(2) Der Vorstand entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum des Aufnahmebeschlusses.
(3) Die Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.

§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Im Rahmen der Interessenvertretung gem. § 2 Absatz (4) gewährt der Verein seinen Mitgliedern kostenlose Rechtsberatung und –vertretung in Angelegenheiten des Arbeitsrechtes.
(2) Die Rechtsberatung und –vertretung erfolgt durch hierzu beauftragte Rechtsanwälte.
(3) Leistungen werden nur an Mitglieder gewährt, die mit ihren satzungsgemäßen Beiträgen nicht im Rückstand sind.
(4) Der Rechtsschutz entfällt rückwirkend, wenn ein Mitglied innerhalb von zwölf Monate nach Abschluss des Verfahrens (rechts kräftiges Urteil, Vergleich oder anderweitige Erledigung) aus dem Verein austritt, seinen Beitragspflichten nicht satzungsgemäß nach kommt oder ausgeschlossen wird. In diesen Fällen sind die entstandenen Kosten zurückzuerstatten. Anstelle der Rückforderung der vorstehend genannten Kosten kann die Kostenrückforderung auch in pauschalierter Form in Höhe eines Jahresbeitrages des Mitgliedes vorgenommen werden.
(5) Auf die Leistungen nach Absatz (1) besteht kein Rechtsanspruch. Leistungen werden nur auf Antraggewährt. Über die Leistungsgewährung entscheidet der Vorstand.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Zu den Pflichten gehört insbesondere die Beitragszahlung.
(2) Die Pflicht zur Beitragszahlung richtet sich nach der als Anlage zu dieser Satzung beschlossenen Beitragsordnung.

§ 7 Die Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod,
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
3. durch Ausschluss
Die Frist zur Beendigung beträgt 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonates.
(2) Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Ordnung des Vereins verstoßen, können ausgeschlossen werden.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand aufgrund eines begründeten Antrags.
(4) Antragsberechtigt sind: 1. jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied 2. je fünf stimmberechtigte Mitglieder gemeinsam.
(5) Ein Ausschließungsgrund ist insbesondere schuldhaft unterlassene Beitragszahlung.

§ 8 Ehrenvorsitz und Ehrenmitgliedschaft
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienten ehemaligen Vorsitzenden den Ehrenvorsitz der Liberalen Arbeitnehmer Sachsen und verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(2) Ehrenvorsitzende sind berechtigt, beratend an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(3) Die Ehrung entbindet die Geehrten nicht von der Erfüllung der Mitgliedschaftspflichten.

II. ORGANE

§ 9 Die Organe
Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand

§ 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Einladung die in Textform zu erfolgen hat, an alle im Verein geführten Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsorts und des Tagungsbeginns einberufen.
(2) Die Ladungsfrist beträgt vier Wochen.
(3) Die Tagesordnung hat vorzusehen:

1. jährlich:
a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes, Aussprache,
b) Finanzbericht des Schatzmeisters, Aussprache,
c) Beratung von Anträgen und Beschlussfassungen,
d) Verschiedenes.
2. in jedem zweiten Jahr zusätzlich:
a) Bericht der Rechnungsprüfer,
b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des neuen Vorstandes,
d) Wahl der Delegierten und der Ersatzdelegierten zur Delegiertenversammlung des Bundesverbandes Liberaler Arbeitnehmer,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.

§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Aus besonderem Anlass kann der Vorstand jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Der besondere Anlass ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage. Sie kann bei begründeten außergewöhnlichen Anlässen bis auf drei Tage verkürzt werden.
(3) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Wochen einberufen, wenn dies von 25% aller Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt wird.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung und über die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter, geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl Erschienenen oder Anwesenden beschlussfähig. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(4) Rede- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die nicht mit der Beitragszahlung im Verzug sind. Die Rechte können nicht übertragen werden.
(5) Auf Vorschlag eines stimmberechtigten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung anwesenden Gästen jederzeit Rederecht erteilen.
(6) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Geschäftsordnung stellen.
(7) Im Übrigen sind antragsberechtigt:
1. der Vorstand
2. fünf stimmberechtigte Mitglieder gemeinsam.
(8) Satzungsänderungsanträge dürfen nur beraten und beschlossen werden, wenn sie bis 2 Wochen vor Tagungsbeginn beim Verein eingereicht und spätestens am 7. Tag vor Tagungsbeginn an die Mitglieder verschickt worden sind.
(9) Alle anderen Anträge müssen bis zum vierten Tag vor Tagungsbeginn beim Vorstand eingereicht worden sein. Sie werden am Tagungsort vor Tagungsbeginn an die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verteilt.

§ 13 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ. Er leitet den Verband und führt die Geschäfte unter Beachtung dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand besteht aus: 1. dem Vorsitzenden,
2. ein stellvertretender Vorsitzender und
3. dem Schatzmeister.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein gemäß § 26 BGB allein. Im Übrigen, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(4) Im erweiterten Vorstand arbeiten 2 Beisitzer deren Zahl vor jeder Vorstandswahl neu beschlossen wird. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer vertreten den Verein nicht nach außen.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie dauert bis zur jeweiligen Neuwahl, auch wenn durch den Zeitpunkt der Neuwahl die Amtszeit geringfügig verkürzt oder verlängert wird.
(6) Im Fall einer Nachwahl wird die Amtszeit des Amtsvorgängers mit berücksichtigt.

§ 14 Geschäftsordnung des Vorstands
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(2) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen. Als schriftliche Einberufung gilt auch die Verwendung von Telefax oder E- Mail, soweit sich der Empfänger damit einverstanden erklärt hat.
(3) Bei außergewöhnlichen begründeten Anlässen kann die Ladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
(4) Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied kann die Einberufung verlangen. Der Vorsitzende muss dem Verlangen unverzüglich stattgeben.
(5) Stimmberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder, die nicht mit der Beitragszahlung im Verzug sind. Die Rechte können nicht übertragen werden.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird die Besetzung des Amtes durch die nächste Mitgliederversammlung nachgewählt.
(7) Scheidet der Schatzmeister aus, muss ein anderes Vorstandsmitglied dessen Amtsgeschäfte sofort kommissarisch bis zu nächsten Nachwahlmöglichkeit übernehmen.

III. GLIEDERUNG

§ 15 Gliederung des Vereins (ausgesetzt lt. Beschluss vom 20.02.2010)

IV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 16 Vereinsämter, Auflösung des Vereins
(1) Ohne Rücksicht auf die sprachliche Bezeichnung stehen alle Ämter und Funktionen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Die Bezeichnungen sind jeweils in weiblicher und in männlicher Version zu verstehen.
(2) Alle Ämter, Funktionen und Aufträge werden ehrenamtlich ausgeübt. Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes sein Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Das Vermögen fällt der Freien Demokratischen Partei Chemnitz zu.

Errichtung der Satzung am 11. Februar 2006
Änderung der Satzung am 24.02.2007 und 21.04.2007
Änderung der Satzung am 20.02.2010

B E I T R A G S O R D N U N G
§ 1 Beitragshoheit
Die Mitgliedsbeiträge werden vom Verein „Liberale Arbeitnehmer Sachsen e.V.“ erhoben.

§ 2 Beitragspflicht / Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(2) Der Beitrag ergibt sich aus der Höhe der Einnahmen:
bis 1.000,00 € 1,00 EUR Mitgliedsbeitrag
bis 2.000,00 € 3,00 EUR Mitgliedsbeitrag
ab 2.000,01 € 5,00 EUR Mitgliedsbeitrag
(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung gegenüber dem Kreisschatzmeister erklärt.
(4) Veränderungen über die Beitragshöhe kann nur eine Gesamtmitgliederversammlung festlegen.

§ 3 Entrichtung der Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind jährlich unaufgefordert im Voraus zu leisten. Die Zahlungsweise ist mit dem Aufnahmeantrag anzugeben.
(2) Die Zahlung soll möglichst bargeldlos durch Einziehungs- oder Dauerauftrag erfolgen.
(3) Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.

§ 4 Beitragsrechnungen und Beitragsquittungen
(1) Ungeachtet der Vorauszahlungspflicht kann der Schatzmeister Beitragsrechnungen ausfertigen und an die Mitglieder versenden.
(2) Das Mitglied hat Anspruch auf eine Quittung über den gezahlten Beitrag. Die Zahlungen eines Jahres können in einer Quittung zusammengefasst werden.

§ 5 Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an einen Verband oder an eine Gliederung der Liberalen Arbeitnehmer Sachsen ist nicht statthaft.

§ 6 Verletzung der Beitragspflicht / Mahnungen
(1) Mitglieder, die mit der Beitragszahlung mehr als zwei Monate in Verzug sind, werden vom Schatzmeister schriftlich gemahnt. Erfolglose Mahnungen sind nach einem Monat zu wiederholen.
(2) Die Beitragspflicht ist verletzt, wenn das Mitglied die Beitragszahlung schuldhaft unterlässt. Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen im Verzug ist.

§ 7 Maßnahmen nach Verletzung der Beitragspflicht
(1) Liegt eine verletzte Beitragspflicht vor, trägt der Schatzmeister dem Vorstand den Fall vor.
(2) Der Vorstand entscheidet über die letzte Zahlungsaufforderung mit Ankündigung des Vereinsausschlusses bei Erfolglosigkeit.

§ 8 Rechtsnatur und Inkrafttreten
Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung des Verein Liberale Arbeitnehmer Sachsen. Sie tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 11. Februar 2006 in Kraft. Die Änderung im §2 tritt laut Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01. März 2010 in Kraft

Satzung der Liberalen Arbeitnehmer Sachsen [pdf]

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