Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz: Wo die Grenze ziehen?

Entlassung wegen entwendeter Pfandbons im Wert von 1,30 Euro. Fristlose Kündigung, weil die Sekretärin Buletten vom Buffet des Chefs genommen hatte, ohne vorher zu fragen. In beiden Fälle ist nicht die Rede von Arbeitnehmern, welche sich noch in der Probezeit befinden, sondern um jahrelang verdienste Mitarbeiter in großen Unternehmen.

Wie sind diese und ähnliche Fälle zu bewerten? Ist es angemessen, in diesem Zusammenhang von einem zerrütteten Vertrauensverhältnis zwischen dem Chef und seinem Mitarbeiter zu sprechen? Oder hätte der Entlassung nicht zumindest ein grundlegendes Gespräch zwischen den Parteien voraus gehen müssen?

Wir möchten Ihre Meinung zu diesen Fällen: Sind die Kündigungen gerechtfertigt oder nicht? Sehen Sie Reformbedarf beim Betriebsrecht? Sollte dieses liberalisiert werden, um ähnliche Fälle künftig zu vermeiden? Oder gibt es bereits heute rechtliche Instrumente, die eine gütige Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ermöglichen?

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2 Kommentare zu “Kündigung wegen Diebstahls am Arbeitsplatz: Wo die Grenze ziehen?”

  1. Hierschemann sagt:

    Liebe LAN´s, ich glaube über angesprochene Fälle, haben wir kein Recht zu urteilen, da uns allen dafür die erforderlichen Fakten fehlen. So habe ich in beiden Fällen auch davon gehört, dass es nicht die ersten Verfehlungen in gleicher Art gewesen seien. Das es beide Male nur der Schlussstrich unter einer langen Duldungsphase war. Sollte es daran sein, sind diese Kündigungen in meinem Augen gerechtfertigt.
    Ebenso denke ich in jedem meiner Arbeitsverträge einen Absatz gelesen zu haben, dass Diebstahl, Entwendung oder Benutzung dienstlich bereitgestellter Mittel für den privaten Gebrauch, mit fristloser Kündigung geahndet werden. Man weiß also auf was man sich einlässt, wenn man der Versuchung widersteht. Es sollte jedoch festgelegt werden, dass nicht allein der Verdacht zur fristlosen Kündigung, sondern nur der bewiesene Vorfall dazu führen darf.

  2. Wolfgang Lesch sagt:

    Sehr geehrte damen und Herren,

    es ist so wie Herr Hierschemann schreibt, wir sind nur oberflächlich über die oben genannten Fälle informiert. Es wird immer ein Problem sein die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu prüfen. Es gibt viele berufe in welchen man bestimmten Verlockungen wiederstehen muss. Auch kleine Delikte zerstören das Vertrauensverhältnis zwischen AG und AN. Die Gesamtleistung eines AN (jeder Einzelfall für sich) sollte auf dem Prüfstand und dann mit Augenmaß entscheiden. Eine fristlose Kündigung sollte das letze Mittel sein.

    Wolfgang L.

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