Informations- und Argumentationsleitfaden zur Abschaffung des Solidaritätsbeitrages

Die Geschichte des Solidaritätszuschlages geht bereits auf die frühen Neunziger Jahre zurück. In der heutigen Form wurde er im Jahre 1993 beschlossen und zum 1.1.1996 eingeführt. Der Beitrag ist ein Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer (sofern Letztere
gezahlt wird) und beträgt 5,5% (seit dem 1.1.1998, vorher 7,5%). Die rechtliche Grundlage des Ergänzungszuschlages zur Einkommens- und Körperschaftssteuer (im Folgenden mit ESt. und KSt. abgekürzt) findet sich im Grundgesetz Art. 106, Absatz 1), in dem festgeschrieben
ist, dass das Finanzaufkommen aus Ergänzungsabgaben zur ESt. und KSt. allein dem Bund zusteht. Genau dieser Tatbestand greift hier. Es ist also allein der Bundestag, der die Höhe und Ausgestaltung des Solidaritätsbeitrages festlegen kann. Länder und Gemeinden haben
keinerlei Mitspracherecht. Allerdings, und dies wird allen voran durch den Bund der Steuerzahler bemängelt, sind Ergänzungsabgaben nicht dauerhaft und beliebig hoch erhebbar.

Bei der Erhebung einer Ergänzungsabgabe sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

Die Belastungen der privaten Unternehmen und Haushalte,
die Beschränkungen der Ergänzungsabgabe werden missachtet, wenn die angespannte Finanzlage des Bundes überwunden ist, ohne die Ergänzungsabgabe zu streichen,
die Ergänzungsabgabe ist unzulässig, wenn ein langfristiger Finanzierungsengpass (strukturelles Defizit) im Bundeshaushalt erkennbar ist,
die Dauer und Höhe der Ergänzungsabgabe dürfen die Vorgaben für eine Ergänzungsabgabe nicht missachten.

Die seit nunmehr fast 15 Jahren praktizierte Erhebung des Solidaritätszuschlages und seine gegenwärtige Relevanz zur Finanzierung der laufenden Ausgaben des Bundes sind mit der
rechtlichen Definition einer „Ergänzungsabgabe“ nicht vereinbar. Der Bund leidet unter einem strukturellen Defizit, da die Ausgaben beständig über den Einnahmen liegen und sich die Differenz zwischen beiden Seiten weder in Boom-Zeiten noch in Zeiten des Abschwungs
verringert.

Auf dieser Grundlage bedeutet die weitere Erhebung des Solidaritätsbeitrages einen massiven

Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art.2, Abs. 1 GG,
Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12, Abs.1 GG sowie einen
Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nach Art. 14, Abs.1 GG.

Der Solidaritätsbeitrag ist zudem unvereinbar mit dem im Grundgesetz festgeschriebenen bundesstaatlichen Finanzausgleich. Dieser regelt die Aufteilung und Zuweisung von Steuern, da andernfalls der Bund einseitig bevorteilt würde.

In der praktischen Ausgestaltung des Beitrages fehlt die verfassungsrechtlich gebotene jährliche Überprüfung hinsichtlich der Notwendigkeit und somit Berechtigung der Abgabe. Wird eine Ergänzungsabgabe jedoch nicht regelmäßig geprüft, stellt sie keine Ausnahme mehr im Verhältnis zur Regelbesteuerung dar. Sie erhält somit faktisch den Status einer regulären, fristlosen Abgabe, stünde damit jedoch im krassen Gegensatz zum eigentlichen
Verwendungszweck. Eine weitere Folge ist die Verschärfung der Steuertarifprogression. Nicht zuletzt ist die Höhe des Solidaritätsbeitrages zu hoch angesetzt. Da sie nur dem Bund
zusteht, höhlt sie die Steuerhoheit der Länder bei der Einkommenssteuer und der Körperschaftssteuer aus und ist damit verfassungsrechtlich nicht haltbar.

Quelle: Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler (Hrsg.): Verfassungswidriger Solidaritätszuschlag. Unzumutbar und unzulässig, Bonn 2008.

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